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Bauzustand
Donnerstag, 04 Oktober 2007
DIN 1055-4 sieht einerseits für vorübergehende Zustände eines Bauwerks Abminderungen der rechnerischen Geschwindigkeitsdrücke vor; andererseits sind seitlich offene Baukörper mit Erhöhungen zu beaufschlagen. Eine Auslegungsanfrage an den NABau vom 04.10.2007.

Bauzustand in DIN 1055-4:2005-03 


Betrifft: Kapitel 7.2, 8 (5), 12.1.8

Hiermit bitte ich um Beantwortung folgender Auslegungsfrage:

Unser Unternehmen ist im Hallenbau tätig. Meist sind die Objekte als „geschlossen“ (gleichmäßig verteilter Öffnungsanteil <  1%) oder „durchlässig“ (Anteil ≤  30%) zu betrachten. Während der Montage der Wand- und Dachverkleidung (Stahltrapezblech- oder Sandwichelemente) entstehen notgedrungen Zustände, in denen das Bauwerk zwei- oder dreiseitig „offen“ ist. Auch kann es vorkommen, dass -z.B. über das Wochenende- eine Dachseite offen bleibt.

1. Im Bauzustand würden sich durch eine Überlagerung von Außen- und Innendruck nach 8 (5) deutlich ungünstigere Werte mit all ihren wirtschaftlichen Nachteilen ergeben. Muss hierfür der Innendruck berücksichtigt bzw. mit dem Außendruck überlagert werden?

Falls nach Einschätzung des NABau eine Bemessung auch für den Montagezustand erforderlich wäre, möchte ich darum bitten, hierfür praktikable Vorschläge aufzuzeigen; dabei sollte bedacht werden, dass sich der Rechenaufwand für die Anwender deutlich erhöht.

2. Da es sich jedoch bei der Errichtung um einen „vorübergehenden Zustand“ nach 7.2 handelt, dürfte der Winddruck des (im Endzustand undurchlässigen) Baukörpers nach Tabelle 1 für drei Tage um bis zu 90% reduziert werden. Ist diese Abminderung ohne Einschränkung zulässig?

3. Welcher Zustand eines Bauwerks (Montage/Endzustand/Umbau...) ist sinnigerweise als bemessungsmaßgebend anzusetzen? Ist i.d.R. eine Betrachtung des Endzustandes ausreichend?

Auslegungsvorschlag Anfragender:

Zu 1.

Abschnitt 8 (5) könnte ergänzt werden: „Für einen im Endzustand geschlossenen oder durchlässigen Baukörper nach 12.1.8 (1) darf auf eine Überlagerung des Innen- und Außendrucks während der Bauphase verzichtet werden.“ Abschnitt 12.1.8 (2) sollte entsprechen angepasst werden, um Verwirrungen zu vermeiden.

Alternativ wäre in Kapitel 5 eine vereinfachende Bemerkung wie „Bemessungsmaßgebend ist der Endzustand eines Bauwerks“ vorstellbar.

Zu 2.

Ja.

Zu 3.

Endzustand, da dieser auf 50 Jahre im Gegensatz zu den vorübergehenden mit maximal zwei Jahren ausgelegt ist.

 
Den aktuellen Stand der Auslegungs-Anfragen finden Sie auf den Seiten des NABAu. 
 
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